Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere gesamten Lieferungen erfolgen ausnahmslos auf Grund nachfolgender Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

 

  1. Angebote:

Sämtliche Angebote sind freibleibend.  Zwischenverkauf bleibt vorbehalten.

  1. Aufträge:

Vereinbarungen mit unseren Vertretern und Beauftragten bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung, es sei denn der oder die Geschäftsführer hätten gehandelt.

  1. Lieferbedingungen:

Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Krieg, Verkehrsstörungen befreien den Verkäufer für die Dauer Ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von der Lieferpflicht.

Bei Leistungsverzug oder einer vom Verkäufer zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistungen kann der Käufer unter angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Soweit zulässig beschränkt sich im Übrigen der Anspruch des Käufers auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf). Dieser setzt voraus, dass dem Verkäufer dies unter Wahrung einer angemessenen Frist – vom Zeitpunkt des Verzuges oder der Unmöglichkeit der Leistung an gerechnet- schriftlich angezeigt wird. Dabei sind mindestens drei Vergleichsangebote einzuholen. Aufträge und angefasste Maße können, soweit sich solche in Fabrikation befinden, nicht annulliert werden.

  1. Versand:

Soweit zulässig ist der Erfüllungsort Bad Bentheim.

Versand erfolgt in jedem Falle auf Rechnung und Gefahr des Bestellers, auch dann, wenn frachtfreie Zusendung vereinbart ist.

Bei fehlender Versandmöglichkeit ist die Anzeige der Versandbereitschaft der Lieferung gleichzuachten/gleichzustellen.

  1. Preise:

Unsere Preise verstehen sich, falls nichts anderes vereinbart, frei Waggon oder LKW ab Werk bzw. Verladestation. Unsere Preise verstehen sich netto zuzüglich Mehrwertsteuer.

  1. Zahlungsbedingungen:

Zahlungen haben innerhalb 14 Tagen nach Rechnungserteilung zu erfolgen.

Unsere Vertreter sind zur Empfangnahme von Rechnungsbeträgen nur berechtigt, wenn sie eine schriftliche Inkasso-Vollmacht vorlegen.

Werden die oben genannten Zahlungstermine nicht eingehalten, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% Punkten bzw. 8% Punkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, es sei denn wir können aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

Andere Zahlungsvereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Nichteinhaltung unserer Zahlungsbedingungen entbindet uns von weiteren Lieferungsverpflichtungen, den Käufer jedoch nicht von der Abnahme.

  1. Mängelrügen:

Soweit zulässig müssen Mängelrügen innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware und vor der Verarbeitung schriftlich erfolgen. Soweit zulässig bilden Abweichungen bis zu 15% der bestellten Mengen und bis zu 5% der bestellten Stärken keinen Reklamationsgrund. Soweit zulässig beschränken sich die Ansprüche des Käufers bei fehlerhafter Lieferung auf das Recht zur Nachlieferung fehlerhafter Ware in angemessener Form.

Soweit zulässig sind weitergehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlungen ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Verkäufers eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen.

  1. Eigentumsvorbehalt:

Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen unsererseits gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden  Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

a) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum.

b) Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz g) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

c) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung unsererseits als Hersteller erfolgt  und wir unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache  Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb unsererseits eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an uns. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so übertragen wir, soweit die Hauptsache uns gehört, dem Käufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

d) Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum unsererseits an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder  Ansprüche  aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Wir ermächtigen den Käufer widerruflich, die an uns  abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Wir dürfen diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

e) Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum unsererseits hinweisen und uns hierüber informieren, um uns die Durchsetzung unserer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, um die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer.

f) Wir werden die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

g) Treten wir bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

Wechselseitige Forderungen sind auszugleichen.

  1. Gerichtstand:

Soweit zulässig ist der Gerichtsstand Bad Bentheim.

  1. Salvatorische Klausel:

Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unserer Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam oder nichtig sein, oder werden, so werden dadurch die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. Die unwirksame oder nichtige Bestimmung wird durch eine Bestimmung ersetzt, die dem Sinn dieser Verkaufs- und Zahlungsbedingungen am nächsten kommt.